Leitsatz

Vorfälligkeitsentschädigungen aus Anlass der Grundstücksveräußerung stellen jedenfalls dann keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) dar, wenn die Spekulationsfrist des § 23 EStG zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufen war.

 

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2010 ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes Objekt vereinbarungsgemäß lastenfrei für 155.000 EUR. Zur Ablösung einer aus der Anschaffung des Grundstücks resultierenden Restschuld aus 2 Darlehen in Höhe von rd. 48.000 EUR zahlte sie der Bank insgesamt 3.480 EUR als Vorfälligkeitsentschädigung und machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass der für eine Anerkennung notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen der Aufwendung und den Vermietungseinkünften nicht mehr bestehe, wenn ein Objekt bereits veräußert worden sei.

 

Entscheidung

Das FG hat die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der ursprünglich durch die Aufnahme der Darlehen zur Anschaffung des Vermietungsobjekts bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV durch die Veräußerung des Mietobjekts unterbrochen worden ist, weil die vorzeitige Rückführung der Darlehen auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen sei.

Etwas andere folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV. Zwar habe der BFH in einem Fall, in dem Veräußerung wegen der noch nicht abgelaufenen Veräußerungsfrist von 10 Jahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar war und der Erlös aus der Veräußerung nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen, eine Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs bejaht. Vorliegend sei die Veräußerungsfrist jedoch abgelaufen gewesen, weshalb die neuere Rechtsprechung hier nicht zum Tragen komme.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az IX R 42/13 geführt. Der BFH wird nunmehr entscheiden müssen, ob seine neuere Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV (Urteil v. 20.6.2012, IX R 67/10, BStBl 2013 II S. 275) auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013, 7 K 545/13 E

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