Leitsatz

Wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer aufgrund seiner Feststellungen eine Rückstellung für Steuernachforderungen gebildet, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, ist dies zulässig. Mindern sich die Steuernachforderungen später im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, hat die Korrektur im Jahr der Rückstellungsbildung und nicht im Jahr der Einspruchserledigung zu erfolgen.

 

Sachverhalt

Aufgrund von Feststellungen zur Umsatzsteuer im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der Betriebsprüfer in den Prüferbilanzen der Streitjahre Rückstellungen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer gebildet. Nach erfolgreichem Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide löste das Finanzamt die Rückstellungen auf, soweit die Einsprüche Erfolg hatten und zu einer Minderung der Mehrsteuern führten. Die Klägerin war der Auffassung, die Auflösung der Rückstellungen sei erst im Jahr der Einspruchserledigung vorzunehmen, weil bis dahin das Risiko der Inanspruchnahme bestanden hätte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Klage als unbegründet an, soweit überhaupt eine Beschwer bestand. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von nicht hinterzogenen Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung sei uneinheitlich. In der Praxis erfolge jedoch die Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern regelmäßig im Jahr ihrer wirtschaftlichen Entstehung, also im Prüfungsjahr. Aufzulösen seien Rückstellungen sobald und soweit die Voraussetzungen ihrer Bildung an späteren Bilanzstichtagen entfallen. Gleiches gelte nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzzusammenhangs, wenn und soweit die Rückstellung von Anfang an nicht hätte gebildet werden dürfen und dieser Fehler nicht zu einem früheren Zeitpunkt korrigiert werden kann, weil er in einem bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Finanzamt zu Recht die vom Prüfer in den Prüfungsjahren gebildeten Rückstellungen herabgesetzt, soweit die Klägerin mit ihren Einsprüchen erfolgreich war. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Auflösung der Rückstellungen nicht im Jahr der Erledigung der Einsprüche vorzunehmen. Vielmehr seien sie in den Jahren, in denen der Prüfer die Rückstellungen gebildet hat, insoweit wieder rückgängig zu machen, wie nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens materiell-rechtlich keine Steuerschulden bestanden. Das bei Rückstellungsbildung bestehende Bestreben des Prüfers, die Steuerlast aufgrund der Betriebsprüfung mit dem Jahr zu verbinden, zu der sie wirtschaftlich gehört, schließe es ein, dass die tatsächlich geschuldete Steuer der Bilanzierung zu Grunde zu legen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.09.2016, 7 K 621/16

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