(1) Der Vollziehungsbeamte hat die zur Versteigerung bestimmten Sachen rechtzeitig bereitzustellen. Er ist auf Grund des Versteigerungsauftrags befugt, die im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Pfandstücke an sich zu nehmen. Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.

 

(2) An Hand der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) und der sonstigen Aktenvorgänge hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, die er zur Versteigerung bereitstellt, auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie anderen dem Verderben ausgesetzten Verbrauchsgegenständen muss sich der Vollziehungsbeamte davon überzeugen, dass die Sachen unverdorben sind. In Zweifelsfällen ist ein Sachverständiger zur Prüfung zuzuziehen. Fehlen einzelne Pfandstücke oder sind sie beschädigt oder verdorben, so hat der Vollziehungsbeamte dem Versteigerungsauftrag einen entsprechenden Vermerk beizufügen und dies außerdem der Vollstreckungsstelle zur Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Ist der Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin anwesend, so macht der Vollziehungsbeamte ihn auf die Mängel der Pfandstücke aufmerksam.

 

(3) Hat die Vollstreckungsstelle angeordnet, dass Früchte, die zurzeit der Pfändung noch nicht vom Boden getrennt waren, abgeerntet und alsdann erst versteigert werden, so hat der Vollziehungsbeamte die Früchte abernten zu lassen. Diese Arbeiten hat er so weit zu beaufsichtigen, als es erforderlich ist, um den Ernteertrag mit Sicherheit festzustellen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die geernteten Früchte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt werden.

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