(1) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge erforderlich ist. Der Vollziehungsbeamte rechnet deshalb den von ihm geschätzten, voraussichtlich erzielbaren Erlös der Pfandstücke (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) laufend zusammen und vergleicht diese Summe mit der Summe der beizutreibenden Geldbeträge, um Überpfändungen zu vermeiden.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte darf die Pfändung über die im Absatz 1 bezeichnete Grenze hinaus erstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Sachen erhebt oder ankündigt und der Vollziehungsbeamte im Zweifel darüber ist, welche Pfandstücke zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge verwendbar bleiben werden.

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