Leitsatz

Zu den typischen Tätigkeiten eines nach § 18 EStG zu besteuernden Architekten gehören die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken sowie mittlerweile auch das Visualisieren von Architekturprojekten.

 

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb eine aus zwei Personen bestehende GbR ein Rendering-Büro zur Visualisierung von Architekturprojekten. Die hieraus erzielten Einkünfte erklärten die Gesellschafter als solche aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dagegen stufte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Hiergegen legten die Gesellschafter erfolglos Einspruch ein.

 

Entscheidung

Das FG gab den Steuerpflichtigen recht und entschied, dass Visualisierungsleistungen als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen sind, wenn der Architekt regelmäßig im Entwurfsstadium mit in die Projektentwicklung eingebunden ist, insbesondere Detailplanungen hinsichtlich Fassadenmaterial, Fenster, Treppen, Farbgebung und Formfindung vorzunehmen sind, wobei es nicht nur um die Ausführung einer fremden Planung geht und nicht nur von anderen erdachte Entwürfe übernommen und dargestellt werden, sondern auch eigene gestalterische Elemente im Architekturbereich einfließen. Dies war im Streitfall der Fall. Beide Gesellschafter waren Architekten und wurden im Hinblick auf ihre Visualisierungstätigkeiten bereits frühzeitig in die Planungen der von den Bauherren beauftragten Architekten miteinbezogen und waren dadurch auch im gestalterischen Teil tätig.

 

Hinweis

Die Entscheidung macht deutlich, dass sich das Anforderungs – und Arbeitsprofil eines Architekten im Hinblick auf nun zur Verfügung stehende Medien gewandelt und erweitert hat, was auch vom Begriff der Freiberuflichkeit nach § 18 EStG erfasst wird. Die Tatsache, dass das FG keine Revision zugelassen hat, zeigt darüber hinaus, dass das FG keine Zweifel an seiner Rechtsauffassung hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 21.04.2021, 9 K 2291/17

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