(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. |
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
2. |
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
3. |
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen