(1) 1Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] ein. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen[2]; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

 

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum 31. 12. 2001 abgegeben worden sind, werden von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht weiter verfolgt (Art. 14 Nr. 8 des G zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 [BGBl. I S. 1510]).

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