(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.[1] [Bis 09.12.2020: Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.]

 

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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