Vollstreckungsbehörden sind:

 

a)

die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;

 

b)

die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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