Leitsatz

1. § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.

3. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt. Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Tatbestand ist aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung geeignet.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2016, 3 K 452/13). Der Senat könne nicht beurteilen, ob die Klägerin als Vertreiber des streitigen Sachbezugs anzusehen sei. Denn das FG habe zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum keine Feststellungen getroffen. Dies sei im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob sich die Klägerin gegenüber dem Hersteller, der über keine Kontakte zu Endkunden verfüge, verpflichtet habe, dessen Produkt entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt zu vertreiben und wie gewichtig ihr Beitrag zum Vertrieb (Akquise, Betreuung und Beratung der Kunden sowie die Abwicklung vertraglicher und technischer Belange) des Produkts sei.

 

Hinweis

1. Der in § 8 Abs. 3 EStG geregelte Rabattfreibetrag kann nur für solche Zuwendungen in Anspruch genommen werden, die der Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmern gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung hiernach selbst dann nicht ein, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahe stehen. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden.

2. Danach gilt die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Sachbezüge, die er an seine Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich abgibt, selbst als Marktteilnehmer wenn auch nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Letztverbrauchern in Erscheinung treten muss.

3. Hersteller einer Ware oder Erbringer einer Dienstleistung i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand oder die Dienstleistung selbst produziert oder erbringt, als auch derjenige, der sie auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben von einem anderen produzieren oder erbringen lässt; denn auch diesem ist der Herstellungsprozess bzw. die Erbringung der Dienstleistung zuzurechnen. In diesem Fall kann auch derjenige als Hersteller oder Dienstleistungserbringer i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware nach den Vorgaben seines Auftraggebers produziert oder nach diesen Vorgaben die Dienstleistung erbringt. Dazu reicht es aber nicht aus, dass er lediglich an der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung beteiligt ist. Sein Beitrag muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Hersteller- oder Erbringereigenschaft gerechtfertigt erscheint.

4.§ 8 Abs. 3 EStG ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die Ware herstellt oder die Dienstleistung erbringt, sondern auch dann, wenn er sie (lediglich) vertreibt. Der Vertrieb der Ware oder Dienstleistung ist ein selbstständiges, neben ihrer Herstellung und Erbringung stehendes Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 3 EStG.

5. Vertreiber einer Ware oder Dienstleistung ist der Arbeitgeber, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht. Der Vertrieb betrifft die Gestaltung des Absatzes der Waren und Dienstleistungen auf dem Markt. Er umfasst insbesondere den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die Verteilung der Waren und Dienstleistungen an die (End-)Kunden, die Kundenpflege und die Neugewinnung von Kunden. Die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung, die auch unter den möglichen Wortsinn des Begriffs des "Vertreibens" gefasst werden kann, reicht für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG demgegenüber nicht aus. Bie...

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