Besteht ein Mangel, hat der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Das Gesetz stellt in § 439 Abs. 2 BGB klar, dass die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten von der verkaufenden Partei zu tragen sind.

Solange es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, kann die Gewährleistung nach § 442BGB eingeschränkt werden.[1]

[1] Vgl. für Verbrauchsgüterkaufverträge § 476 Abs. 1 BGB.

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