Kurzbeschreibung

Mit dieser Vorlage kann zwischen dem künftigen Bauherrn und dem Architekten eine Vereinbarung über unentgeltliche Akquisitionsleistungen, z. B. über die Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens und der Kosten der Bebauung, geschlossen werden. Aus Sicht des Bauherrn empfiehlt sich zur Streitvermeidung der Abschluss einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der vom Architekten zu erbringenden Leistungen.

Vorbemerkung

Mit dieser Vorlage kann zwischen dem künftigen Bauherrn und dem Architekten eine Vereinbarung über unentgeltliche Akquisitionsleistungen, z. B. über die Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens und der Kosten der Bebauung (Bauvoranfrage), geschlossen werden. Aus Sicht des Bauherrn empfiehlt sich zur Streitvermeidung der Abschluss einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der vom Architekten zu erbringenden Leistungen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Vereinbarung

zwischen

____________________________________________________________

____________________________________________________________

vertreten durch

____________________________________________________________

____________________________________________________________
   – nachfolgend Auftraggeber genannt –

und

dem/der Architekten/in

____________________________________________________________

____________________________________________________________
   – nachfolgend Auftragnehmer genannt –

Vorbemerkung

Der Auftraggeber beabsichtigt, auf dem Grundstück, Flst.-Nr. _________________________ in _________________________ ein _________________________ (Einfamilienhaus/Mehrfamilienhaus) zu errichten. Dieses Grundstück hat der Auftraggeber noch nicht erworben. Vor Erwerb des Grundstücks muss geklärt werden, ob die angedachte Bebauung möglich ist. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, bis spätestens _________________________ eine Bauvoranfrage bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Die Bauvoranfrage ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erstellen und der Auftragnehmer hat dessen Vorstellungen zu berücksichtigen.

§ 2

Die Parteien sind sich einig, dass dem Auftragnehmer eine Vergütung hierfür vorbehaltlich der Regelung in § 3 Ziffer 2 dieser Vereinbarung nicht zusteht. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer jedoch die nachgewiesenen Auslagen.

§ 3

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Bauvoranfrage werden ausgeschlossen.
  2. Für den Fall, dass die Bauvoranfrage positiv beschieden wird, das Grundstück erworben und das Bauvorhaben auf Grundlage der bisherigen Planung realisiert werden soll, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer mit den weiteren Architektenleistungen, zumindest der Leistungsphase 1 des § 34 HOAI zu beauftragen.

    Für die bereits anteilig erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 und 2, § 34 HOAI besteht ein Honoraranspruch in Höhe des Basishonorarsatzes gemäß § 7 HOAI.

    Die Parteien verpflichten sich, einen separaten Architektenvertrag über die Erbringung der weiteren Leistungen zu schließen.[2]

_________________________

(Ort, Datum)

_________________________

(Ort, Datum)

_________________________

(Bauherr/Auftraggeber)

_________________________

(Architekt/Auftragnehmer)
[1] Aus Sicht des Bauherrn empfiehlt sich zur Streitvermeidung der Abschluss einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der vom Architekten zu erbringenden Leistungen. Die Konstellationen sind häufig so, dass der Bauherr noch nicht genau weiß, ob sich das von ihm ins Auge gefasste Grundstück für die von ihm gewünschte Bebauung eignet. Er hat häufig auch noch keine Vorstellung über die baurechtliche Situation und die Kosten der Bebauung. Ohne eine erste Skizze des Bauvorhabens samt Kostenangaben kann der Bauherr jedoch keine Klärung über die bauliche Nutzung und über seinen finanziellen Bedarf herbeiführen.

Aus Sicht des Architekten ist der Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht nur nachteilig. Häufig tritt der Architekt nämlich an den Bauherrn heran, um einen Auftrag zu erhalten und bietet von sich aus entsprechende Vorleistungen an. Soweit das Bauvorhaben realisiert wird, bietet es dem Architekten die Sicherheit, dass er einen Anspruch auf Beauftragung hat. Beide Interessenlagen werden durch die Vereinbarung über die unentgeltliche Erbringung von Akquisitionsleistungen ausreichend berücksichtigt.

[2] Für beide Parteien dient die Vereinbarung der Streitvermeidung. Der Bauherr hat Klarheit, dass er keine Honorar an den Architekt bezahlen muss, falls seine Bauvoranfrage negativ beschieden wird, andererseits weiß der Architekt, dass er bei Realisierung des Bauvorhabens auf Grundlage s...

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