Bei Umwandlungen kann es zu Problemen (etwa bei einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung oder Einbringung) kommen, da das UmwStG keinen gesonderten Verstrickungstatbestand kennt. Grundsätzlich kann das Buchwertprivileg nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Daher muss bereits vor der Umwandlung dafür gesorgt werden, dass im Ausland entstandene Reserven nicht latent der deutschen Besteuerung unterworfen werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die im Ausland belegenen Wirtschaftsgüter vor der Umwandlung nach Deutschland überführt oder übertragen werden. Ggf. ist die Einholung einer verbindlichen Auskunft anzuraten.

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