Leitsatz

1. Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.

2. Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet.

3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber auch eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird.

4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

 

Normenkette

§ 22a, § 50f EStG, § 276 Abs. 1, Abs. 2, § 278 Satz 1 BGB, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein berufsständisches Versorgungswerk. Nach einer Außenprüfung durch die ZfA wurde gegen den Kläger ein Verspätungsgeld festgesetzt, weil ein Großteil der Rentenbezugsmitteilungen erst Mitte März des Folgejahres, also nicht fristgerecht übermittelt worden war. Das Versorgungswerk ist der Auffassung, es habe alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine rechtzeitige Übermittlung sicherzustellen, sodass es nicht von ihm zu vertreten sei, dass die Rentenbezugsmitteilungen geringfügig verspätet übermittelt worden seien. Das FG hat der Klage weitgehend stattgegeben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015, 5 K 10235/13, Haufe-Index 10162504).

 

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil dieses nicht ausreichend geklärt hatte, ob der Kläger die Fristüberschreitung zu vertreten hatte.

 

Hinweis

Der Schwerpunkt dieses Urteils zum Verspätungsgeld ist die Antwort auf die Frage, wann eine unstreitig gegebene verspätete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen von der mitteilungspflichtigen Stelle nicht zu vertreten ist.

1. Nach § 22a Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG ist von der Erhebung des Verspätungsgeldes abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dabei dem eigenen Handeln gleich.

2. Bei der Prüfung des Vertretenmüssens ist kein subjektiver, sondern vielmehr der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der augenfälligen Ähnlichkeit mit dem zivilrechtlichen Vertretenmüssen des § 276 Abs. 1 sowie § 278 Abs. 1 BGB. Im Zivilrecht kommt es nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schuldner individuell besitzt; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in dessen Lage objektiv erwartet werden kann.

3. Bedient sich ein Mitteilungspflichtiger bei der Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen eines Softwareherstellers, ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser sein Erfüllungsgehilfe wird, sodass ihm dessen Verschulden zugerechnet werden könnte.

Ein Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird, sodass sich die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt.

Entscheidend ist damit, wie ein Softwarehersteller in die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG eingebunden wird. Dabei ist auf den gesamten Prozess der Datenübermittlung, einschließlich der Datenverarbeitung, abzustellen, nicht lediglich auf den finalen Datenübertragungsakt.

4. Sollte lediglich eine Standardsoftware geschuldet sein, dürfte der Softwarehersteller regelmäßig nicht in den Pflichtenkreis des Mitteilungspflichtigen einbezogen sein, sodass er auch nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Schuldet der Softwareunternehmer hingegen eine individualisierte, auf die konkreten Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Übertragungs-Software zur Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen, dürfte er dessen Erfüllungsgehilfe sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.2.2019 – X R 29/16

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