Zusammenfassung

 
Begriff

Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die vom Arbeitgeber bzw. einer betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Betriebs- oder Werksrenten werden zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bzw. wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Hierzu gehören auch alle Renten- bzw. Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Versorgungsbezüge bleiben bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Versorgungsbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; was zu den Versorgungsbezügen gehört, definiert § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ansatz, Ermittlung und Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG. Einzelheiten zur Gesetzesregelung enthalten R 19.8 LStR und H 19.8 LStH und das BMF-Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004, BStBl 2013 I S. 1087, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 10.1.2022, IV C 3 - S 2221/19/10050 :002, BStBl 2022 I S. 36. Bezieher von Versorgungsbezügen erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG darf nicht abgezogen werden.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist in § 229 SGB V beschrieben. In § 202 SGB V werden die Meldepflichten bei Zahlung von Versorgungsbezügen geregelt. Für die maschinelle Datenübermittlung sind vom GKV-Spitzenverband Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren aufgestellt worden. Erläuterungen enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise" zu dieser Thematik vom 29.6.2022 (GR v. 29.6.2022).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Versorgungsbezüge im öffentlichen und privaten Dienst pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerabzug

Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge[1] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile berücksichtigen.[2]

Begünstigte Versorgungsbezüge sind z. B.

  • Werksrenten an Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr,
  • Werksrenten bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr,
  • Ruhegehälter im öffentlichen Dienst (Beamtenpensionen),
  • Witwen- oder Waisengelder aufgrund von Betriebsrenten und Beamtenpensionen,
  • Sterbegeld nach dem BeamtVG und entsprechende Bezüge im privaten Dienst[3],
  • die Übergangsversorgung nach dem BAT oder nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)[4] sowie
  • die Emeritenbezüge.[5]

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die zugesagte Versorgung trotz gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichsteht.[6] Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.[7] An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.[8] Die Regelungen zur Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsmäßig.[9]

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt, da es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt.

Der BFH hat geklärt, dass Fahrvergünstigungen (Jahresnetzkarte), welche die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind.[10] Dagegen sind Bezüge, die ein Beamter im Rahmen der Altersteilzeit während der Zeit der sog. Freistellungsphase erhält, regelmäßig keine begünstigten Versorgungsbezüge.[11]

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