(1) 1Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

(2) 1Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. 2Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. 3Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.

 

(3) 1Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. 2In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.

 

(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem Sicherungsfonds nach § 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an.

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