1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

 

1.

für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

 

2.

für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

 

3.

für die folgenden Versicherungszweige

 

a)

Lebensversicherung,

 

b)

Unfallversicherung,

 

c)

Krankenversicherung,

 

d)

Haftpflichtversicherung,

 

e)

Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

 

f)

Kraftfahrtversicherung,

 

g)

Feuerversicherung,

 

h)

Transportversicherung,

 

i)

Luftfahrtversicherung,

 

j)

Kredit- und Kautionsversicherung,

 

k)

Sonstige Schadenversicherung

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26,

 

4.

für den Versicherungszweig Sonstige Sachversicherung bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.

2Unter "Sonstige Schadenversicherungen" (Kennzahl 29) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige "Rechtsschutzversicherung" und "Beistandsleistungsversicherung" mit auszuweisen. 3Unter "Sonstige Sachversicherung" (Kennzahl 28) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige "Verbundene Hausratversicherung" und "Verbundene Wohngebäudeversicherung" mit auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

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