(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

 

1.

den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

 

2.

sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

 

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

 

(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

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