Leitsatz

Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist zu versagen, wenn bei einem beherrschenden oder wesentlich beteiligten Gesellschafter die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende → Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen ist, dass die vollständige Einziehung keinen Erfolg haben wird (§ 36 a EStG). Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, ist der Steuerbescheid bezüglich der als Einnahme angesetzten Körperschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu ändern (§ 36 a Abs. 3 EstG; → Änderungsvorschriften ).

Der BFH hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer als Kapitaleinkünfte erfasst, die Anrechnung der Körperschaftsteuer jedoch mangels Steuerbescheinigung nicht vorgenommen wurde. Nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet, die Sequestration angeordnet und die rückständige Körperschaftsteuer niedergeschlagen.

Der BFH entschied, dass die Anordnung der Sequestration ein auf die Steuerfestsetzung rückwirkendes Ereignis ist, das eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rechtfertigt. Dies folgt aus dem Umstand, dass nur die anzurechnende Körperschaftsteuer als Einnahme zu erfassen ist. Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Körperschaftsteuer aufgrund der Regelungen in § 36 a EStG nicht anrechenbar ist, wirkt dies auf den bereits entstandenen Steueranspruch zurück, d. h., die steuerliche Erfassung der Körperschaftsteuer als Kapitaleinkünfte ist im Wege der Bescheidänderung zu beseitigen ( → Anrechnungsverfahren ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 48/98

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