Leitsatz

Erfüllt der Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, lässt er sich den Betrag zuerst nur auf einem Darlehenskonto gutschreiben und wandelt er diese Forderung später in Eigenkapital um, führt diese nachträgliche Einlage nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

 

Sachverhalt

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen und sich die Beträge auf Darlehenskonten gutschreiben lassen, die nach dem Gesellschaftsvertrag zu verzinsen waren. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, nach der diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen waren. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 15a Abs. 1a EStG) führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind. Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen, bei einem der Kommanditisten bereits deshalb, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb. Bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.

 

Hinweis

Der Urteilsfall macht deutlich, dass die Rechtsform der KG die Kommanditisten in der Praxis oft nicht von jeder Haftung frei hält, weil die Gläubiger der KG oft eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt verlangen. Nicht nur insoweit ist den Kommanditisten wegen der Unsicherheiten geschäftlicher Entwicklungen größte Vorsicht anzuraten, sondern auch hinsichtlich der vorausschauenden Gestaltung der Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.12.2014, 4 K 299/13

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