Kurzbeschreibung

Mit der Verpflichtungsklage wird die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts oder die Unterlassung eines beabsichtigten Verwaltungsakts (z. B. Pfändung) beantragt.

Vorbemerkung

Die Verpflichtungsklage ist eine Unterart der Leistungsklage. Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Finanzbehörde

  • einen abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (Vornahmeklage),
  • einen bisher unterlassenen Verwaltungsakt zu verfügen (Untätigkeitsklage),
  • oder einen bevorstehenden Verwaltungsakt zu unterlassen (Unterlassungsklage).

Die Verpflichtungsklage ist verwaltungsaktbezogen. Reine Amtshandlungen, die nicht Verwaltungsaktcharakter haben, können nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein. Sie werden mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht.

1. Vornahmeklage

Diese Klage (auch Verpflichtungsklage i. e. S. oder Weigerungsklage genannt) ist auf die Verurteilung des Finanzamts zum Erlass eines von ihr abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet. Sie setzt (von den Ausnahmen gem. §§ 45, 46 FGO abgesehen) die Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens voraus.

Da die Verfügung, mit der der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt wurde, selbst einen Verwaltungsakt darstellt, beinhaltet das Verpflichtungsbegehren notwendigerweise auch ein auf die Beseitigung des Ablehnungsbescheids gerichtetes Aufhebungsbegehren, das das Finanzgericht vor dem Ausspruch der Verpflichtung des Finanzamts prüfen muss. Es ist jedoch überflüssig, die Verpflichtungsklage mit einer auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage zu verbinden. Die Anfechtungsklage wird vielmehr von der Verpflichtungsklage "absorbiert".

2. Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage (auch Verpflichtungsklage i. w. S. genannt) ist auf den Erlass eines infolge Untätigkeit des Finanzamts unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet, ohne dass bereits ein Ablehnungsbescheid ergangen ist.

Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, steht die Vornahmeklage zur Verfügung. Die Untätigkeitsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage kommt daher in der Praxis kaum vor. Geht es nicht um das Unterlassen eines Verwaltungsakts, sondern um das Ausbleiben der Einspruchsentscheidung, steht die Untätigkeitsklage i. S. v. § 46 FGO zur Verfügung.

3. Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage ist darauf gerichtet, das Finanzamt zu verurteilen, einen von diesem beabsichtigten, d.h. einen erst bevorstehenden Verwaltungsakt, z. B. eine angedrohte Pfändungsverfügung, zu unterlassen.

Von Unterlassungsklage im eigentlichen Sinn spricht man, wenn der behördliche Eingriff bereits erfolgt ist und sich die Klage gegen befürchtete Wiederholungen richtet. Eine "vorbeugende Unterlassungsklage" liegt vor, wenn es um die Abwehr einer erstmals bevorstehenden Maßnahme geht.

Der Kläger muss geltend machen können, dass in nächster Zeit ein gegen ihn gerichteter Verwaltungsakt ergehen wird, der ihn in seinen Rechten verletzt. Außerdem muss er darlegen können, dass es ihm nicht zuzumuten ist, den bevorstehenden Verwaltungsakt abzuwarten und dagegen Rechtsbehelf einzulegen. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es regelmäßig. Die Unterlassungsklage hat daher nur wenig praktische Bedeutung.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Verpflichtungsklage

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY[1]

 

Klage

der Eheleute Handwerksmeister Alfons A. und Ehefrau Edith A., Industriestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St-Nr.: ...

RBL-Nr.: ...

 

wegen Einkommensteuer 20..

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage gegen das Finanzamt A-Stadt mit dem Antrag[3],

  1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zu veranlagen,
  2. dem beklagten Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[4],
  3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären[5],
  4. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären[6],
  5. hilfsweise die Revision zuzulassen[7]

 

Begründung

Entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamts liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die (Zusammen-)Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 20.. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vor ... (wird ausgeführt).

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)[8]

 

Anlagen

Abschrift der Klage[9]

Kopie des Ablehnungsbescheids[10]

Kopie der Einspruchsentscheidung[11]

[1] Statt beim FG kann die Klage innerhalb der Klagefrist auch bei einer der Behörden i. S. v. § 47 Abs. 2 FGO, i. d. R. beim FA, angebracht werden. Adressierung: "An das FG … über das FA …"
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Proze...

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