Leitsatz

Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

K, der Hafenarbeiter aus dem Verfahren VI R 35/08, war als Leiharbeitnehmer bei A angestellt. K war für As Kunden im Hafengebiet im Wesentlichen an 5 Einsatzstellen (E1 bis E5) tätig: 2004 in E1 an 161 von 217 Arbeitstagen, 2007 in E2 an 141 von 225 Tagen und an weiteren 60 Tagen in E3, 2008 in E2 an 92 von 165 Tagen und an 51 Tagen in E3. K begehrte nun für sämtliche Arbeitstage Verpflegungsmehraufwand. Das FA berücksichtigte angesichts des zu VZ 2006 ergangenen Urteils (BFH, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08, BFH/NV 2010, 1912, BFH/PR 2010, 420) Verpflegungsmehraufwand je Einsatzstelle dagegen nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von 3 Monaten, ansonsten nur, wenn die Einsätze dort mindestens vier Wochen unterbrochen waren. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.5.2012, 4 K 216/11, Haufe-Index 3500028).

 

Entscheidung

Der BFH entschied aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen, dass auch Leiharbeitnehmern Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu gewähren ist.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil ist die Fortsetzung des vor 3 Jahren zu Leiharbeitnehmern grundsätzlich entschiedenen Verfahrens (BFH, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08, BFH/NV 2010, 1912, BFH/PR 2010, 420). Hier geht es um die Streitjahre 2004, 2007 und 2008 und betrifft ausschließlich den Verpflegungsmehraufwand.

1.§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ist noch bis Ende 2013 die Rechtsgrundlage für Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers, sofern er vorübergehend von seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG beschränkt das bei längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten 3 Monate. Diese sog. Dreimonatsfrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich (dazu BFH, Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08, BFH/NV 2010, 2324, BFH/PR 2011, 5).

2. Als Leiharbeitnehmer, der grundsätzlich nicht an der regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte arbeitet (grundlegend dazu VI R 35/08, BFH/PR 2010, 420), konnte K Verpflegungsmehraufwand beanspruchen. Aber: Auch für Leiharbeitnehmer gilt die Dreimonatsfrist. Denn diese trifft – ohne zwischen regelmäßigem Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer zu unterscheiden – einheitlich alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Einzige Ausnahme ist – aufgrund des Wortlauts des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG – die Fahrtätigkeit (dazu: BFH, Urteil vom 24.2.2011, VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908, BFH/PR 2011, 213). Deshalb stand hier K Verpflegungsmehraufwand auch nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. Denn unabhängig davon, ob Leiharbeitnehmer oder sonstiger Arbeitnehmer, Verpflegungsmehraufwand wird nur gewährt, solange der Arbeitnehmer beim jeweiligen Kunden seines Arbeitgebers nicht jeweils länger als 3 Mo­nate ununterbrochen tätig war. Die Dreimonatsfrist bezweckt, dass sich der Arbeitnehmer in der Übergangszeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann (dazu BFH/PR 2011, 5). Mit zunehmender Dauer ist dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation vor Ort bekannt. Die Verpflegungssituation ähnelt zunehmend der eines Arbeitnehmers, der an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.5.2013 – VI R 41/12

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