[Vorspann]

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen

§ 1 (weggefallen)

§ 1a Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

 

(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über

 

1.

den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem Bausparvertrag,

 

2.

die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Bausparvertrags,

 

3.

die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,

 

4.

die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,

 

5.

die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,

 

6.

den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,

 

7.

den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch,

 

8.

das Finanzamt, das im Fall des § 4a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat.

 

(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.

 

(3) 1Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. 2Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen.

 

(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

 

(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 1b Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse

1Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. 2Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.

§ 2 Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien

 

(1) 1Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bausparverträgen

 

1.[1]

prämienschädlich verfügt wird, oder

 

2.

die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

2Bereits ausgezahlte Prämien sind an die Bausparkasse oder an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen. 3Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. 4Das gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme teilweise schädlich verwendet wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.

 

(2[2]) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes verfügt worden ist. 2Beabsichtigt im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Abtretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die Verwendungsabsicht beibringt.

[1] Zur Anwendung bitte § 20 beachten.
[2] Zur Anwendung bitte § 20 beachten.

§ 3 2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften

§ 3

1Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. 2Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für

 

1.

den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder

 

2.

die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.

3Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. 4Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. 5Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen.

[1] § 3 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen. Zur Anwendung vgl. § 20. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§§ 4 - 12 3. Wohnbau-Sparverträge

§ 4 Allgemeine Sparverträge

 

(1) 1Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver...

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