§ 1 Steuerjahr

1Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. 2Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Übertragung der Kirchensteuerverwaltung

Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuern durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.

§ 3 Kirchensteuerarten

 

(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

 

1.

die Diözesen der Katholischen Kirche,

 

2.

die Evangelischen Landeskirchen,

 

3.

das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

 

4.

die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

 

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

 

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

 

1.

die Evangelischen Landeskirchen,

 

2.

das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

 

3.

die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.

§ 4 [Stundung/Erlass]

1Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. 2Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.

§ 5 Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

 

(1) 1Die Arbeitgeber haben für

 

1.

die Diözesen der Katholischen Kirche,

 

2.

die Evangelischen Landeskirchen und

 

3.

die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. 2Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort der Betriebsstätte. 3Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Steuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. 4Die Entscheidung des Finanzamts bedarf der Einwilligung der Diözese, Landeskirche und des Bistums der Alt-Katholiken, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

 

(2) 1Die zum Steuerabzug verpflichteten Schuldner von Kapitalerträgen, die auszahlenden Stellen und die Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, haben für

 

1.

die Diözesen der Katholischen Kirche,

 

2.

die evangelischen Landeskirchen,

 

3.

die Landessynodalräte der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, den Alt-Katholischen Gemeindeverband Rheinland-Pfalz sowie die Alt-Katholischen Kirchengemeinden Berlin, Hannover-Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein,

 

4.

die Freireligiöse Landesgemeinde Baden,

 

5.

die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,

 

6.

die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,

 

7.

die Jüdische Gemeinde Frankfurt,

 

8.

Freie Religionsgemeinschaft Alzey,

 

9.

die Freireligiöse Gemeinde Mainz,

 

10.

die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz,

 

11.

die Jüdische Gemeinde in Hamburg,

 

12.

die Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach,

 

13.

den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen,

 

14.

die Frei-religiöse Gemeinde Offenbach am Main und

 

15.

die Synagogengemeinde Saar

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers der Kapitalerträge.

§ 6 Anerkennung der Kirchensteuerordnungen

Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:

 

1.

die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,

 

2.

Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge