§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

 

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

 

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

§ 2 Gegenstand

 

(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung

 

1.

der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),

 

2.

der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).

 

(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 3 Zeitpunkt

 

(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.

 

(2) 1Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn

 

1.

der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder

 

2.

der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder

 

3.

Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.

2Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.

 

(3) 1Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. 2Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.

§ 4 Mitwirkung

Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.

§§ 5 - 6 Zweiter Abschnitt Pflichten der Versicherten

§ 5 Vorlage von Unterlagen

 

(1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.

 

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen über

 

1.

ihre Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen geführt haben,

 

2.

die dafür erhaltenen Entgelte sowie über die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten veranlaßt worden sind,

vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.

§ 6 Auskunft

Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über

 

1.

ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

 

2.

die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,

 

3.

die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,

 

4.

die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,

 

5.

die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,

 

6.

ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,

 

7.

sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,

 

8.

die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,

 

9.

die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,

soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.

§§ 7 - 8 Dritter Abschnitt Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten

§ 7 Vorlage von Unterlagen

Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen

 

1.

die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,

 

2.

die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,

 

3.

alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über

 

a)

die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,

 

b)

die dafür gezahlten Entgelte,

 

4.

die Meldungen nac...

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