Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

 

a)

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;

 

b)

dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge