Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern[1] verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.

Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2]eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.

[1] ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.
[2] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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