Zusammenfassung

 
Überblick

Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Die staatliche Förderung besteht in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen vermögenswirksamer Leistungen vom Finanzamt gewährt wird. Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, vermögenswirksame Leistungen nach Wahl des Arbeitnehmers anzulegen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist steuer- und beitragsfrei und beträgt je nach Anlageform max. 42,30 EUR (Wohnungsbau) bzw. 72 EUR (Vermögensbeteiligung) pro Jahr. Da beide Zulagebeträge nebeneinander möglich sind, ergibt sich eine jährliche Höchstförderung von 122,30 EUR. Vermögenswirksame Leistungen können auch für den Lebenspartner des Arbeitnehmers angelegt werden; darüber hinaus ist eine unschädliche vorzeitige Verfügung bei dessen Tod oder Erwerbsunfähigkeit möglich. Die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern i. S. d. § 1 LPartG. Ab 1.10.2017 ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden ("Ehe für alle", Gesetz v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Anders als bei der Gewährung einer Wohnungsbauprämie für Bausparleistungen erfolgt bei der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem VermBG ab 2021 weder eine Erhöhung der staatlichen Förderung noch eine Anhebung der Einkommensgrenzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlage für die Förderung vermögenswirksamer Leistungen durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG v. 4.3.1994, BStBl 1994 I S. 237, geändert durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BStBl 2013 I S. 802, und das AIFM-StAnpG v. 18.1.2013, BStBl 2014 I S. 2), sowie das StModernG v. 18.7.2016, BStBl 2016 I S. 694), das ergänzt wird durch die Verordnung zur Durchführung des 5. VermBG (VermBDV 1994 v. 20.12.1994, BGBl 1994 I S. 3904, geändert durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG v. 18.7.2014, BGBl I S. 1042 sowie die Vierte VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 12.7.2017, BGBl 2017 I S. 2360). Zweifels- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit vermögenswirksam angelegten Leistungen beantwortet ein umfassendes BMF-Anwendungsschreiben v. 29.11.2017, IV C 5 – S 2430/17/10001, BStBl 2017 I S. 1626.

1 Begünstigter Personenkreis

Ausschließlich Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten. Dabei ist die arbeitsrechtliche Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers maßgebend. Nur wer Arbeitnehmer i. S. d. deutschen Arbeitsrechts ist, fällt unter das Vermögensbildungsgesetz. Den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff können auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erfüllen, wenn sie zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis i. S. d. § 221 SGB IX stehen.[1] Ebenso zählen kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie Aushilfskräfte, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, zum begünstigten Personenkreis. Ohne Bedeutung ist, ob der Beschäftigte im Inland oder Ausland wohnt. Begünstigt sind deshalb z. B. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber als Grenzgänger im Inland beschäftigt sind.[2] Den Arbeitnehmern gesetzlich gleichgestellt sind Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Schließlich fallen unter das Vermögensbildungsgesetz Personen, die als Arbeitnehmer i. S. d. Heimarbeitergesetzes gelten.

Aufgrund der genannten Anforderungen erhalten folgende Personengruppen keine vermögenswirksamen Leistungen:

  • Freiwillig Wehr- oder Zivildienstleistende, wenn sie nicht aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis Lohn beziehen,
  • Helferinnen und Helfer, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einem Freiwilligendienst i. S. d. "Europäischen Freiwilligen Dienstes für junge Menschen" oder die Freiwilligendienste "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" und "Bundesfreiwilligendienst" ableisten,
  • Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfergesetzes,
  • Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie nicht weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  • Empfänger von Versorgungsbezügen, wie z. B. Beamten- oder Witwen- und Waisenpensionen, wenn sie nicht weiter in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaften sowie GmbH-Geschäftsführer.

2 Gestaltungsformen

Der Gesetzgeber definiert die vermögenswirksamen Leistungen als Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf bestimmte begünstigte Anlageformen anlegt. Welche Anlagearten hierfür in Betracht kommen, ist im Vermögensbildungsgesetz abschließend geregelt. Keine vermögenswirksamen ...

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