Kommentar

Die Vermögensübertragung existenzsichernden Vermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge von den Eltern auf die Kinder mit lebenslänglichen Versorgungsleistungen zugunsten der Eltern ist in einem spezifisch steuerrechtlichen Sinne unentgeltlich ( vorweggenommene Erbfolge ) . Die das Vermögen übernehmenden Kinder können die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen (als dauernde Last in vollem Umfang dauernde Lasten , als Leibrente mit dem Ertragsanteil Renten ). Korrespondierend haben die Eltern im gleichen Ausmaß wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern.

Diese Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn die wiederkehrenden Leistungen auf eine festbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind. In diesen Fällen sind Ratenzahlungen anzunehmen. Die Vermögensübergabe ist entgeltlich .

Der Annahme einer entgeltlichen Vermögensübergabe steht nicht entgegen, daß die Zahlungen der Versorgung des Übergebers dienen oder daß die Raten nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden sind. Eine unangemessene Gegenleistung ist gegebenenfalls nach dem Maßstab des Fremdvergleichs zu korrigieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.08.1994, X R 44/93

BFH, Urteil v. 31. 8. 1994, X R 58/92

Anmerkung:

Im ersten Fall (X R 44/93) hatten die Eltern dem Sohn, der ein Grundstück übernahm, im Interesse der Geschwister auferlegt, 20 Jahre Leistungen zu erbringen – entweder an die Eltern oder deren Erben. Im zweiten Fall (X R 58/92) war eine sog. Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente) auf 13 Jahre vereinbart worden; auch hier war die übernehmende Tochter verpflichtet worden, bei einem vorzeitigen Tod der Mutter 13 Jahre lang die Leistungen an die Erben zu erbringen. In beiden Sachverhalten geht es nicht nur um die Sicherung der Versorgung der übertragenden Eltern, sondern auch um die Sicherung der Vermögensinteressen dritter Personen – insbesondere von Geschwistern – nach der Art von Gleichstellungsgeldern, die bekanntlich als Entgelt zu behandeln sind (BFH, Beschlüsse v. 5. 7. 1990, GrS 2/89 und GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 837 und 847; Erbausgleichszahlung ).

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