Leitsatz

Bei summarischer Prüfung ist es zweifelhaft, ob die unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten nach § 3 Abs. 1b UStG zu besteuern ist, wenn der Unternehmer in diesem Zusammenhang Vermittlungsprovisionen aus der Vermittlung von Mobilfunkverträgen erhält.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte Mobilfunkverträge. Sie erwarb Mobilfunkgeräte und andere Elektronikgeräte, die an Kunden, die einen Mobilfunkvertrag mit einem Telekommunikationsdienstleister abschlossen, unentgeltlich abgegeben wurden. Aus dem Einkauf der Geräte zog die Klägerin die Vorsteuerbeträge ab.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die unentgeltliche Abgabe der Geräte nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterworfen. Dies erfolgte insbesondere auch, da von der Klägerin keine geeigneten Unterlagen über die Zuordnung der abgegebenen Geräte an vermittelte Kunden vorgelegt werden konnte.

Die Klägerin sah hingegen einen Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen sowie teilweise von Telekommunikationsdienstleistern erhaltener "Hardware-Kostenzuschüssen", sodass im Ergebnis die Geräte nicht unentgeltlich an die Kunden abgegeben werden würden.

Nachdem eine gewährte Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt widerrufen wurde, beantragt die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung.

 

Entscheidung

Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 50 % der angefochtenen unentgeltlichen Ausgangsumsätze gewährt.

Grundsätzlich hatte das Gericht erhebliche Zweifel an den von der Klägerin dargestellten Abläufen. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich das Gericht vor dem Hintergrund widersprüchlicher Aussagen nicht in der Lage. Insbesondere wurde bezweifelt, dass es tatsächlich nicht möglich sein solle, einen Zusammenhang für einen exemplarischen Zeitraum zwischen den vermittelten Kunden und den abgegebenen Geräten herzustellen. Zweifelhaft sei auch, ob tatsächlich "Hardware-Kostenzuschüsse" gewährt wurden, da der Erhalt solcher Zuschüsse - obwohl mehr als 3 Mio. EUR - erst im Verfahren vorgetragen wurde.

Soweit aber tatsächlich solche Zuschüsse und Provisionen von den Telekommunikationsdienstleistern an die Klägerin gezahlt worden seien, würde dies auch als Entgelt für die Abgabe der Geräte anzusehen sein, sodass insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe nicht vorliegen könne. Dabei geht das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass in derartigen Beträgen - auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Verträgen zwischen den Mobilfunkanbietern und dem Vermittler - grundsätzlich auch ein Entgeltanteil für die unberechnet mitgegebenen Elektronikartikel enthalten ist, wenn die Dreingabe dieser Elektronikartikel an den Kunden bei Abschluss oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrages nach den einschlägigen Marktangeboten entweder von den Mobilfunkanbietern vorgeschrieben oder jedenfalls am Markt üblich ist. Der Kunde schließt den Mobilfunkvertrag unter anderem deswegen ab, weil er die versprochenen Elektronikartikel zusätzlich unberechnet erhält und der Vermittler gibt die Elektronikartikel nur unberechnet an den Kunden weiter, weil er dafür eine erhöhte Provision oder ähnliche Vergütung vom Mobilfunkanbieter erhält, welches wiederum dem Kunden logisch erscheinen muss und von diesem gewollt ist. Insoweit dürfte das für eine Gegenleistung im Leistungsaustausch stets erforderliche Element einer synallagmatischen Verknüpfung gegeben sein.

 

Hinweis

Unentgeltliche Wertabgaben unterliegen - auch wenn sie aus unternehmerischen Gründen abgegeben werden - nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG als einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellter Vorgang der Umsatzsteuer. Ein unentgeltlicher Vorgang liegt dann vor, wenn der leistende Unternehmer ohne Absicht, eine Gegenleistung zu erhalten, eine Leistung ausführt. Fraglich ist, ob in der Provisionszahlung eine solches Entgelt zu sehen ist. Das Gericht hat dies zumindest bei summarischer Prüfung nicht für ausgeschlossen erachtet.

Sollte im weiteren Verfahren dennoch von einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG ausgegangen werden, muss beachtet werden, dass sich (spätestens vom 1.1.2013 an) eine andere Rechtslage in der Abwicklung ergibt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 13.1.2011, V R 12/08, BStBl 2012 II S. 61) ergibt sich ein Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung dann nicht, wenn die bezogene Leistung unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet werden soll. Unter Anwendung dieser Grundsätze - die Finanzverwaltung hat hier bis zum 31.12.2012 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60 sowie BMF, Schreiben v. 24.4.2012, BStBl 2012 I S. 533) - wäre der Vorsteuerabzug aus den Erwerb der Geräte nicht mehr möglich, eine Ausgangsleistung müsste dann nicht besteuert werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Beschluss vom 30.08.2012, 1 V 1116/12

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