Zusammenfassung

 
Begriff

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Einkommensteuer. Hauptgruppe dieser Einkunftsart sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen und grundstücksgleichen Rechten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen aber auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Miet und Pachtzinsforderungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), die in der Praxis weniger ins Gewicht fallen und hier nicht näher erläutert werden. Zur Abgrenzung von der nicht steuerbaren Liebhaberei ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einer Immobilie auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.

Anmerkung der Redaktion: Nach dem Jahressteuergesetz 2020 gilt ab dem VZ 2021 für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung eine Grenze von 50 % der ortsüblichen Miete (bisher 66 %). Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist § 21 EStG. Die Einkünfte werden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen und den Abzug der Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die steuerliche Erfassung von Einnahmen wurden in zahlreichen Urteilen durch die Rechtsprechung entwickelt. Die wichtigsten Verwaltungsanweisungen und Hinweise befinden sich in R 21.1 – 21.7 EStR und in H 21.1 ff. EStH.

1 Einkommensteuer

1.1 Zurechnung der ­Einkünfte

1.1.1 Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung

Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, stellt sich i.  d.  R. als bloße Vermögensverwaltung dar, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, sofern der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.[1]

Für die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Die Einnahmen werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunfserzielung erfüllt. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung – rechtlich oder tatsächlich – zurechenbar sein.[2]  

Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.[3]

[1]

S. Abschnitt 3.

[2] Ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH, Urteil v. 24.10.2012, IX R 24/11, BFH/NV 2013 S. 1228.
[3] Ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.  a. BFH, Urteil v. 4.9.2000, IX R 22/97, BStBl 2001 II S. 785.

1.1.2 Miteigentum

Bei Miteigentümern muss zunächst geprüft werden, ob diese z.  B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinschaftlich verwirklicht haben. Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt.[1] Allein die Stellung als Miteigentümer führt noch nicht zur Zurechnung anteiliger Einkünfte, wenn nach außen nur ein anderer Miteigentümer auftritt.[2] Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG erzielt keine Einkünfte, sondern nur die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils für sich.[3]

Wird der Tatbestand der Einkunftserzielung bei Miteigentümern gemeinschaftlich verwirklicht, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind.[4]

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