BMF, 23.2.2018, IV C 2 - S 1978 - b/16/10001 :001

Anpassung der Verweise in Randnr. 15.41 und 23.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) auf das überarbeitete BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom 28.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1645)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randnummer 15.41 und 23.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) wie folgt geändert:

15.41 In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel.

Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, gelten die Grundsätze in dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl 2017 I S. 1645, Rn. 33 bis Rn. 38, entsprechend. Rn. 37 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl 2017 I S. 1645, ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 3 UmwStG unterliegt.

23.03 Wegen der Anwendung von § 8c KStG auf nicht genutzte Verluste und den Zinsvortrag der übernehmenden Gesellschaft vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl 2017 I S. 1645, und vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Normenkette

UmwStG § 15 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 319

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