BMF, 27.9.1995, IV B 3 - S 2056 - 121/95

Bezug: Mein Schreiben vom 30. November 1994 (BStBl I S. 881)

Durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569, BStBl I S. 774) sind § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f EStDV geändert worden. Danach ist die Frist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Schiffe um fünf Jahre verlängert worden. Diese Verlängerung steht nach Artikel 20 Abs. 2 StandOG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Mit Schreiben vom 6. März 1995 hat die Europäische Kommission die Anwendung der Regelung über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 der für 1995 verlängerten Siebenten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau auch für 1995 genehmigt.

Die Sonderabschreibungen können danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 f EStDV für Schiffe vorgenommen werden, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossenen Bauvertrages (Unterzeichnung des Hauptvertrages) innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrages ausgeliefert werden.

 

Normenkette

EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2

EStDV § 82f

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 628

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