(1) 1Die Beteiligten können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen. 2Vergleiche sind zulässig.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonderungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchführungsverordnung vor.
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