Leitsatz

Liegt die Lebenserwartung des Verkäufers erheblich über der Mindestlaufzeit der Rente, wird die Rente wie eine Veräußerungsleibrente behandelt.

 

Sachverhalt

Verlängerte Leibrenten oder Mindestzeitrenten sind Renten, die zwar für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson, in jedem Fall aber für eine garantierte Mindestlaufzeit zu erbringen sind. Der BFH hat entschieden, dass beim Verkauf einer Immobilie gegen eine verlängerte Leibrente die Rente wie langfristige Kaufpreisraten zu behandeln ist, wenn die Mindestlaufzeit erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung des Verkäufers im Zeitpunkt der Veräußerung liegt (BFH, Urteil v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl 1975 II S. 173). Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn die Mindestlaufzeit kürzer ist als die Lebenserwartung des Rentenberechtigten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach überwiegender Meinung hat die Mindestlaufzeit in diesen Fällen keinen Einfluss auf die Qualifikation der Leibrente. Dieser Auffassung hat sich das FG angeschlossen.

 

Entscheidung

Ist die Mindestlaufzeit kürzer als die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten, überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer die Mindestlaufzeit überlebt, sodass die Rente erst mit seinem Tod endet. Die monatlichen Zahlungen werden dann primär von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente geprägt. Konsequenz: Beim Kauf einer zur Vermietung bestimmten Immobilie kann der Rentenberechtigte die Rente mit ihrem Ertragsanteil als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das gilt auch für die höheren Rentenzahlungen, die sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergeben.

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

 

Hinweis

Die durchschnittliche Lebenserwartung ist m. E. nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellsten verfügbaren Sterbetafel zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 22.08.2007, 7 K 1706/03

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