Leitsatz

Der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags.

 

Sachverhalt

Zwei Körperschaften hatten einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) abgeschlossen. Der Vertrag sollte frühestens nach 5 Jahren kündbar sein. Die Vertragsauflösung erfolgte aber bereits nach knapp 2 Jahren, da die Organgesellschaft innerhalb des Konzernverbundes veräußert wurde. Das Finanzamt sah darin mangels Veräußerung an fremde Dritte keinen wichtigen Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG und hat das Organschaftsverhältnis steuerlich nicht anerkannt.

 

Entscheidung

Eine Beendigung eines GAV vor Ablauf der 5-jährigen Mindestlaufzeit erfordert eine Kündigung "aus wichtigem Grund". Dieser ist vor allem dann gegeben, wenn nicht vorhersehbare gewichtige Vertragsstörungen eintreten, die zivilrechtlich ein Lösen vom GAV auch gegen den Willen des Vertragspartners rechtfertigen können. Nach Auffassung des FG ist allein die Veräußerung der Organgesellschaft innerhalb des Konzerns kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Gerechtfertigt wird dies insbesondere damit, dass andernfalls die Mindestdauer des GAV innerhalb eines Konzerns im Belieben der Gesellschafter stehen würde, wenn eine vorzeitige Beendigung durch einen konzern-internen Verkauf der Beteiligung generell als wichtiger Grund anerkannt würde.

 

Hinweis

Nach herrschender Meinung kann eine Veräußerung einer Organgesellschaft einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung eines GAV darstellen. Ob die Einschränkung der Finanzverwaltung auf Verkäufe an fremde Dritte (R 60 Abs. 6 KStR) berechtigt ist, wird abschließend der BFH zu entscheiden haben (Revisionsverfahren unter Az. I R 45/12).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2012, 6 K 140/10

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