Kurzbeschreibung

Vergütungsvereinbarung gem. §§ 4 StBVV, 3a RVG, 612, 632 BGB für die steuerliche Beratung über die Erfolgsaussichten einer finanzgerichtlichen Klage.

Vorbemerkung

Die Vereinbarung stellt eine von vielen Möglichkeiten im Bereich der üblichen Steuerberatervergütung dar. Das Honorar wird nach dem Wert der Angelegenheit bemessen, die Prozentsätze sind frei vereinbar. Diese Vorgehensweise hat gegenüber einer Stundensatzvereinbarung den Vorteil, dass die Mandantschaft über die Höhe der Rechnung von vornherein informiert ist. Im Gegenzug können keine Nachberechnungen durchgeführt werden, wenn der Aufwand höher ist. Bei der Kalkulation des Honorars ist auch das mit der Beratung verbundene Haftungsrisiko zu berücksichtigen.

Bei solchen Pauschalvereinbarungen ist ganz besonders auf die genaue Bezeichnung des Gegenstands zu achten, um spätere Streitigkeiten über die Fragen, was alles vom Pauschalhonorar umfasst ist, zu vermeiden. So sollten bei Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide genau aufgelistet werden, welche Steuerbescheide von dem Auftrag umfasst sind und ob bei der Prüfung die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Finanzgericht und/oder auch eine Klage vor dem BFH gemeint ist/sind. Ebenfalls sollte sehr genau die Steuerart und der Veranlagungszeitraum benannt werden.

Das Schriftstück, das die Vergütungsvereinbarung regelt, muss, um wirksam zu sein, als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise benannt werden., vgl. § 4 StBVV. D. h. diese Bezeichnung muss als Überschrift gewählt werden.

Vergütungsvereinbarung

Zwischen

  • der Steuerberaterin

      ………………..………………………………………………………………
      (Name und Anschrift einschließlich des vollständigen Titels)
     
      – im Folgenden: Steuerberaterin –
  • dem Steuerberater

      ………………..………………………………………………………………
      (Name und Anschrift einschließlich des vollständigen Titels)
     
      – im Folgenden: Steuerberater –
  • der Steuerberatungsgesellschaft

      ………………..………………………………………………………………
      (genaue Bezeichnung der Gesellschaft und Anschrift)
     
      vertreten durch
     
      ………………..………………………………………………………………
      (Titel und Name der Vertreterin/des Vertreters)
     

    – im Folgenden: Steuerberatungsgesellschaft –

und

………………..………………………………………………………………

(Name und Anschrift)

– im Folgenden: auftraggebende Person –

In Sachen

Beratung über die Erfolgsaussichten einer finanzgerichtlichen Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom ……….. des Finanzamts ……….. zum ……..-Bescheid (konkreten Bescheid benennen) vom ……… (Datum des Bescheids)

mit einem Gegenstandswert von ................................ EUR vereinbaren die Vertragsparteien folgendes Honorar:

  Honorar (x % des Gegenstandswerts) .................... EUR
  Auslagenpauschale (y % des Honorars) .................... EUR
  EDV-Pauschale (z % des Honorars) .................... EUR
  Vergütung (netto) .................... EUR
  zzgl. gesetzliche geschuldeter Umsatzsteuer, derzeit 19 % .................... EUR
  Honorar (brutto) .................... EUR

(die jeweiligen Honorarsätze für x,y,z einfügen)

Der vorbenannte Gegenstandswert bleibt auch dann Grundlage der Honorarvereinbarung, wenn der tatsächliche Gegenstandswert niedriger ist als der in dieser Vereinbarung benannte Gegenstandswert.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Abrechnung nach dem tatsächlichen Gegenstandswert zu erfolgen hat, wenn dieser tatsächlich höher ist als der in dieser Honorarvereinbarung genannte Gegenstandswert.

Die Steuerberaterin/Der Steuerberater/Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, jederzeit einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

(Alternativ:)

Das Honorar ist zur Hälfte bei Auftragserteilung fällig. Der Rest ist fällig, sobald die Beratung abgeschlossen ist.

Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, findet nicht statt.

Der auftraggebenden Person ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht, also geringere oder höhere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren auslösen kann. Die Steuerberaterin/Der Steuerberater weist die auftraggebende Person ausdrücklich auf Folgendes hin: Wird in dieser Angelegenheit ein Rechtsstreit oder Verfahren geführt und steht der auftraggebenden Person aus diesem Rechtsstreit oder Verfahren ein Erstattungsanspruch gegen andere Beteiligte des Rechtsstreits oder Verfahrens zu, besteht dieser Erstattungsanspruch nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Eine aufgrund dieser Vereinbarung über die gesetzlichen Gebühren hinaus gegenüber der Steuerberaterin/dem Steuerberater geschuldete Vergütung kann die auftraggebende Person nicht von Dritten erstattet verlangen.

Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein, gilt statt der unwirksamen Vereinbarung die gesetzliche Regelung; die anderen Abreden gelten fort.

....................................................... .......................................................

Ort und Datum, Name

auftraggebende Person

Ort und Datum, Name der Steuerberaterin/

des Steuerberaters/Vertreter der

Steuerberatungsgesell...

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