Leitsatz

Die Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß und führt nicht dadurch zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern, dass bei Arbeitnehmerns Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn gehören, während Beamte aufgrund des anders aufgebauten Versorgungssystems keine Altersvorsorgebeiträge zu leisten haben.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher agB, da die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen sei. Nach seiner Auffassung verstößt die Berechnung der zumutbaren Belastung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bei Beamten die "fiktiven" Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt würden. Hieraus ergäbe sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren agB bei Beamten führe. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der der Berechnung der zumutbaren Belastung nicht vorliegt. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aus dem GdE unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von agB eines Stpfl. wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen der beim Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 33 EStG anhängigen Verfahren zugelassen. Die Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 75/14 geführt. Wegen der Zulässigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung sind auch noch die Verfahren VI R 32/13, VI R 33/13 und VI R 70/13 beim BFH anhängig. Da mit dem Besprechungsurteil vergleichbare Fälle nach Auffassung des Verfassers nicht durch den Vorläufigkeitsvermerk erfasst werden, sollten Betroffene bei vergleichbaren Sachverhalten das Verfahren durch einen Einspruch offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2014, 10 K 798/14

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