Leitsatz

1. Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, muss das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst sind, gemäß § 74 FGO aussetzen, bis durch einen – positiven oder negativen – Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.

2. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer oder Prokurist der GmbH ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 – IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 74 FGO, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

 

Sachverhalt

Der Kläger beteiligte sich als stiller Gesellschafter an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater des Klägers war. Der Kläger war leitender Angestellter und Einzelprokurist der GmbH. Zuletzt belief sich seine Beteiligung auf 20 % des Stammkapitals der GmbH.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Kläger zu 20 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. An der Vermögenssubstanz und dem Firmenwert des Unternehmens war der Kläger nicht beteiligt. Bei Beendigung der Gesellschaft stand ihm eine Abfindung zu, bei deren Ermittlung stille Reserven unberücksichtigt blieben. Die Abfindung bestand aus der Rückzahlung der Einlage nach Saldierung mit einem bestehenden Verlustkonto und einem Anteil an den am Tag der Beendigung der Gesellschaft schwebenden Geschäften. Die Geschäftsführung der stillen Gesellschaft oblag allein dem Vater des Klägers. Dem Kläger standen die Rechte nach § 716 BGB zu. Außerdem war er berechtigt, den Jahresabschluss des Geschäftsinhabers und die Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Das FA erfasste die von dem Kläger in den Streitjahren erzielten Einnahmen aus der stillen Beteiligung i.H.v. 109.037 EUR (2012), von 120.985 EUR (2013) und von 184.709 EUR (2014) als dem tariflichen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt (Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2018, 6 K 49/17, Haufe-Index 12728718, EFG 2019, 166). Nach seiner Auffassung war die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG nicht ausgeschlossen, da zwischen dem Kläger und dessen Vater kein Näheverhältnis i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bestand.

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Grund hierfür war, dass das FG das Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt hat, obwohl unklar war, ob der Kläger als Mitunternehmer der GmbH & Still anzusehen war. Dies ist in einem Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung – ggf. durch einen Negativbescheid – zu klären.

 

Hinweis

1. Der BFH hat das FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Das FG hatte übersehen, dass im Streitfall zweifelhaft war, ob der Kläger Einkünfte als stiller Gesellschafter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder als atypisch stiller Gesellschafter aus einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielte. Diese Frage ist in einem Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu klären. Dieses ist bereits dann durchzuführen, wenn es zumindest möglich erscheint, dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Da das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, um den – ggf. negativen – Abschluss eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abzuwarten, lag ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.

2. Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn zweifelhaft ist oder es nur möglich erscheint, dass Einkünfte vorliegen, an denen mehrere im Inland ansässige Personen beteiligt sind. Unerheblich ist, ob die Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. In beiden Fällen entspricht es dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der dem § 179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen potenziell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen. Ein Feststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn das für dieses Verfahren zuständige F...

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