BMF, 20.05.1999, IV C 6 - S 2252 - 8/99

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.12.1996 (BStBl 1997 II, S. 301) die Frage offen gelassen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer Person zufließt, die einem Gesellschafter nahesteht, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerrechtlich zugerechnet werden darf, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt. Hierzu wird die Auffassung vertreten, daß die der nahestehenden Person zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung steuerrechtlich stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen ist, dem die Person nahesteht, der die Gewinnausschüttung zugeflossen ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 514

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge