Kommentar

Erhält ein Berufsverband Rabatte auf Leistungen seiner Mitglieder, um sie an dieselben weiterzuleiten, löst die Weiterleitung keine verdeckte Gewinnausschüttung aus, wenn sie dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht. Übernimmt er gleichzeitig für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, muß er zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung entweder dafür von seinen Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrags als Betriebseinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandeln. Für die Übernahme derartiger Tätigkeiten hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch von den Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangt. Die Tatsache, daß der Kläger sich diese Tätigkeiten nicht gesondert entgelten ließ, führt steuerlich gesehen zu einer verhinderten Vermögensmehrung und somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ( Verdeckte Gewinnausschüttung ).

Ferner stellte der BFH im Urteil klar, daß die Regelungen zu durchlaufenden Posten nur bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung Anwendung findet. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich findet die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.08.1997, I R 85/96

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