Leitsatz

1. Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.

2. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 9a UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 26 Abs. 1 Buchst. b EG-RL 112/2006, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, erbringt Rechtsberatungsleistungen. In der näheren Umgebung ihres Unternehmensorts gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter der Klägerin, die von Auswärtsterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) zurückkehrten, hatten Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern zu können. Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete die Klägerin in den Streitjahren 2009 und 2010 deshalb Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 EUR pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung an den Parkraumkosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Sie sah hierin keinen der Umsatzsteuer unterliegenden Tatbestand. Demgegenüber gingen Finanzamt und Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.5.2014, 1 K 1723/13 U, Haufe-Index 7250699, EFG 2014, 1996) von einem Ent­gelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin aus.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es liegt eine steuerbare Leistung gegen Entgelt vor.

 

Hinweis

1. Für die Besteuerung entgeltlicher Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kommt es nur darauf an, dass der Unternehmer bei der Leistungserbrin­gung als Unternehmer handelt. Dies gilt auch für Leistungen, die er gegen Entgelt an sein Personal erbringt. Insoweit ist es aus Sicht des BFH unerheblich, mit welcher Zielsetzung der Unternehmer tätig ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob die an das Personal erbrachte Leistung im Fall der Unentgeltlichkeit nicht der Besteuerung unterläge, da er sie aus unternehmerischen Gründen erbringt, sodass die Voraussetzungen für eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG nicht vorliegen.

2. Man könnte hiergegen einwenden, dass die Umsatzsteuer entsprechend ihrem Steuercharakter Verbrauchsvorgänge erfassen soll und dass sich aus der Nichtsteuerbarkeit von Leistungen, die der Unternehmer an sein Personal aus unternehmerischen Gründen unentgeltlich erbringt, ergibt, dass auch im Fall einer Zahlung durch das Personal kein besteuerungswürdiger Verbrauch vorliegt. Der BFH schließt sich dem allerdings nicht an und verneint insoweit auch einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.1.2016 – V R 63/14

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