Leitsatz
Ist der Einkommensteuerbescheid wegen Verlustrücktrags zu ändern (§ 10 d EStG), können Ehegatten grundsätzlich das Veranlagungswahlrecht (§ 26 EStG) erneut ausüben .
Erleidet die bisher einkünftelose Ehefrau anlässlich des Aufbaus einer kieferorthopädischen Praxis 1987 einen Verlust (→ Verluste ), den das Finanzamt auf das Jahr 1985 zurückträgt und mit den Einkünften des Ehemanns verrechnet, kann sie getrennte → Veranlagung geltend machen und erreichen, dass ihr der Verlust im Veranlagungszeitraum 1990 über einen Verlustvortrag zugute kommt.
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