Leitsatz

Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tod eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen.

 

Normenkette

§ 26 EStG

 

Sachverhalt

Der Ehegatte der Klägerin verstarb 2003. Die Klägerin und andere mögliche Erben schlugen die – überschuldete – Erbschaft aus. Ein Erbe ist noch nicht festgestellt und auch ein Nachlasspfleger wurde nicht bestellt. Im Jahr 2004 gab die Klägerin für sich und ihren Ehemann die ESt-Erklärung 2001 ab und kreuzte "Zusammenveranlagung" an. Von den Einkünften des Verstorbenen aus nichtselbstständiger Arbeit war Lohnsteuer einbehalten worden.

Die Klägerin ging davon aus, wegen der verfahrensrechtlichen Behandlung zusammen veranlagter Eheleute als ein Steuerpflichtiger nach § 26b EStG stehe ihr der Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer zu.

 

Entscheidung

1. In Übereinstimmung mit dem FG (EFG 2006, 1846) lehnte der BFH den Anspruch der Klägerin auf Zusammenveranlagung ab. Wegen der Frage, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin oder den Erben – ggf. dem Fiskus als gesetzlichem Erben nach § 1936 BGB – zusteht, waren die abweichenden Interessen des unbekannten Erben offensichtlich.

2. Der BFH hat sich nicht dazu geäußert, ob der Erstattungsanspruch tatsächlich der Klägerin zustände. Das erscheint zweifelhaft. Denn überzahlte Lohnsteuer ist an den Ehegatten zu erstatten, von dessen Arbeitslohn sie einbehalten wurde (BFH, Beschluss vom 18.1.2004, VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830).

3. Der BFH entschied über die Revision durch Beschluss § 126a FGO. Danach kann über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, auch wenn die Beteiligten nicht darauf verzichtet haben, sofern der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wird die Rechtsauffassung des BFH zuvor mitgeteilt. Dadurch haben sie Gelegenheit, nochmals Stellung zu nehmen bzw. zu überlegen, ob die Revision zurückgenommen wird.

 

Hinweis

Ehegatten haben die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und – für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung – der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG). Geben die Ehegatten keine Erklärung zur Veranlagungsart ab, wird vom Gesetz unterstellt, dass sie die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 3 EStG).

Ist ein Ehegatte verstorben, tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die steuerrechtlichen Positionen des Erblassers ein mit der Folge, dass ihm auch das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG zusteht. Denn das Veranlagungswahlrecht ist kein höchstpersönliches Wahlrecht, das mit dem Tod erlischt. Gibt der Erbe keine Erklärung zur Veranlagungsart ab, kann für ihn die Wahl der Zusammenveranlagung aber nur dann unterstellt werden, wenn eindeutig feststeht, dass er Kenntnis von seiner Erbenstellung und außerdem von den den verstorbenen Ehegatten betreffenden Verhältnissen hat.

Steht der Erbe noch nicht fest, kann daher nicht von dem vom Gesetz für die unterstellte Wahl der Zusammenveranlagung vorausgesetzten Einvernehmen zwischen den zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts Berechtigten – außer dem überlebenden Ehegatten auch der unbekannte Erbe – ausgegangen werden.

Der BFH anerkennt in einem solchen Fall die Zusammenveranlagungsvoraussetzungen nur dann, wenn sie den erkennbaren Interessen des/der noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde und ferner die Wahl der getrennten Veranlagung durch ihn nicht missbräuchlich wäre. Abweichende Interessen sind offensichtlich, wenn es um die Frage geht, wem der Erstattungsanspruch auf vom Arbeitslohn des verstorbenen Ehegatten einbehaltene Lohnsteuer geht. Die einseitige Wahl der getrennten Veranlagung eines Ehegatten ist z.B. rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn dieser keine eigenen (positiven oder negativen) Einkünfte hat oder die Einkünfte so gering sind, dass keine Steuer anfällt (z.B. BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 18/02, BFH-PR 2004, 490). Die Interessen des einkunftslosen Ehegatten werden durch das Aufteilungsverfahren nach §§ 268 ff. AO ausreichend berücksichtigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 21.6.2007, III R 59/06

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