Leitsatz

1. Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

2. Es kommt für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag.

3. Entgegen Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE ist dabei auch nicht maßgeblich, ob "der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist".

4. Eine unrichtige Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten ist vom BFH im Revisionsverfahren von Amts wegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gem. § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 1, 4, 6, 6a UStG 1993, Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE, Art. 5 Abs. 8 6. EG-RL, Art. 19 MwStSystRL, § 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 16 Abs. 1 EStG, § 75 Abs. 1 AO, § 566, § 578, § 581 Abs. 2 BGB, § 143 Abs. 1 FGO, § 264 Nr. 2 ZPO

 

Sachverhalt

Streitig war, ob – so der Kläger – die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellte, sodass keine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 1 und 4 UStG vorlag und deshalb das FA zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hatte.

Das FG hatte der Klage stattgegeben (FG Köln, Urteil vom 1.10.2010, 5 K 2567/06, Haufe-Index 2552308, EFG 2011, 193).

 

Entscheidung

Die Revision des FA blieb aus den in den Leitsätzen 1–3 wiedergegebenen Gründen erfolglos.

Der BFH berichtigte allerdings die erstinstanzliche Kostenentscheidung, weil das FG die Kosten des Klageverfahrens dem FA (ganz) auferlegt hatte, ohne eine teilweise Klagerücknahme zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG)

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.12.2012 – XI R 38/10

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