1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG umfasst die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Bord von Seeschiffen, sofern diese eine selbständige sonstige Leistung ist. 2Nicht befreit ist die Lieferung von Speisen und Getränken. 3Zur Abgrenzung vgl. Abschnitt 25a.

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