FinMin Schleswig-Holstein, 20.11.2019, VI 306 - S 2226 - 039

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/22

a) Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit
b) Erteilung eines SEPA-Mandates

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 Satz 2i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).

„Kurze Zeit”

ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH vom 23. September 1999, BStBl 2000 II S. 121).

„Fälligkeit”

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt.

Beispiel:

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 01 ergibt sich eine Zahllast von 1.000,– EUR. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde von U am 9. Januar 02 (= Freitag) übermittelt. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte ebenfalls am 9. Januar 02.

Lösung:

Verfahrensrechtlich ist die Umsatzsteuer für Dezember zwar erst am 12. Januar 02 fällig (§ 108 Abs. 3 AO). Da aber auf die Fälligkeit des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) abzustellen ist und die Zahlung bis zum 10. Januar 02 tatsächlich erfolgt ist, wird die Zahlung dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (= 01) zugeordnet.

Zahlungszufluss bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates

Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist (vgl. auch § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist unbeachtlich. Der Aussage in Satz 1 steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Lastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.

Beispiel:

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. U hat dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 01 wird von A rechtzeitig am 9. Januar 02 (= Freitag) eingereicht. Es ergibt sich eine Zahllast von 1.000 EUR. Die Abbuchung erfolgt am 14. Januar 02. Das von der Abbuchung betroffene Konto weist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine ausreichende Deckung aus.

Lösung:

Die Umsatzsteuer-Zahlung für Dezember 01 ist dem Jahr 01 zuzurechnen. Durch die erteilte Einzugsermächtigung gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Die spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich.

 

Normenkette

AO 1977 § 108 Abs. 3

EStG § 11 Abs. 1 Satz 2

EStG § 11 Abs. 2

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