(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

  • "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft" das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;
  • "Drittlandsgebiet" und "Drittland" jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.
 

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

 

(3) 1Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

  • Bundesrepublik Deutschland:

    die Insel Helgoland,

    das Gebiet von Büsingen;

  • Königreich Spanien:

    Ceuta,

    Melilla;

  • Italienische Republik:

    Livigno,

    Campione d'Italia,

    der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

2Ferner gelten nicht als Inland:

  • Königreich Spanien:

    Kanarische Inseln;

  • Französische Republik:

    die überseeischen Departements;

  • Republik Griechenland:

    Αγιο Ορος (Berg Athos).

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 und angesichts

  • der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen haben,
  • des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,

    gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 gelten das Fürstentum Monaco und die Insel Man angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossen haben, für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

2Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;
  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt.
 

(5) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

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