(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

 

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als

  • "landwirtschaftlicher Erzeuger" ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;
  • "landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb" die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;
  • "Pauschallandwirt" ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;
  • "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die Gegenstände, die aus den in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten hervorgehen und die von den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieben des einzelnen Mitgliedstaats erzeugt werden;
  • "landwirtschaftliche Dienstleistungen" die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;
  • "Mehrwertsteuer-Vorbelastung" die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung, die auf den Gegenständen und Dienstleistungen ruht, welche von der Gesamtheit aller der Pauschalregelung unterliegenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger nach Artikel 17 abzugsfähig sein würde;
  • "Pauschalausgleich-Prozentsätze" die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 festsetzen und in den in Absatz 5 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen;
  • "Pauschalausgleich" der Betrag, der sich aus der Anwendung des in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Absatz 5 genannten Fällen ergibt.
 

(3) 1Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleich-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit. 2Diese Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. 3Sie dürfen nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. 4Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen. 5Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden.

6Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischerei unterschiedlich festlegen.

 

(4) 1Die Mitgliedstaaten können die Pauschallandwirte von den Pflichten befreien, die den Steuerpflichtigen nach Artikel 22 obliegen.

2Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der in Abschnitt XVI a enthaltenen Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind.

 

(5) 1Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf folgenden Preis - ohne Steuer - angewendet:

 

a)

den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt;

 

b)

den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte unter den in Artikel 28 c Teil A vorgesehenen Bedingungen an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, für die in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat der versandten oder beförderten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die in Artikel 28 a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht gilt;

 

c)

den Preis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die von Pauschallandwirten an andere Steuerpflichtige als jene erbracht werden, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt.

2Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

 

(6) Für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gemäß Absatz 5 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht:

 

a)

entweder durch den Abnehmer oder Leistungsempfänger. 2In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 und nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Steuer, die er im Inland zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleich...

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