(1) Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige

 

a)

über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;

 

b)

über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder aufgrund dessen seine Berechnung möglich ist;

 

c)

in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;

 

d)

bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen;

d)

bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des Artikels 21 Nummer 1 die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen;

 

e)

in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) abziehbare Steuer in der in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Erklärung alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm in der Gemeinschaft erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

 

(2) 1Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, für die das Abzugsrecht entstanden ist, und wird nach Absatz 1 während des gleichen Zeitraums ausgeübt.

2Die Mitgliedstaaten können jedoch den Steuerpflichtigen, die die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umsätze nur gelegentlich bewirken, vorschreiben, dass sie das Abzugsrecht erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.

 

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten fest, nach denen einem Steuerpflichtigen gestattet werden kann, einen Abzug vorzunehmen, den er nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen hat.

 

(3a) Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, einen Abzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) vorzunehmen; sie legen die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung fest.

 

(4) 1Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der für einen Erklärungszeitraum geschuldeten Steuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuß entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder ihn nach den von ihnen festgelegten Einzelheiten erstatten.

2Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.

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